2.1.6.
Основания за
изключване
Аналогична на
несъстоятелност ситуация съгласно националното
законодателство: Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 2 besteht ein
fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig
ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder
ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt
worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation
befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
Корупция: Gem.
§123 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein Ausschlussgrund: § 299 des
Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit
und Bestechung im Gesundheitswesen),
Участие в престъпна
организация: Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 1: § 129 des
Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des
Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder §
129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland)
Споразумения с други
икономически оператори за нарушаване на
конкуренцията: Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 4 besteht ein
fakultativer Ausschlussgrund wenn der öffentliche Auftraggeber über
hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit
anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen
aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder
bewirken,
Нарушение на
задължения в областта на екологичното
право: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein
fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung
öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial-
oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Изпиране на пари
или финансиране на тероризма: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person,
deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße
nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig
festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 3
GWB: § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung
unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
Измами: §
123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber
schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen
ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
Abs. 1 Nr. 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die
Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen
Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem
Auftrag verwaltet werden, Abs. 1 Nr. 5.§ 264 des Strafgesetzbuchs
(Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt
der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der
Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet
werden,
Детски труд и
други форми на трафик на
хора: Öffentliche
Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon
haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen
das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen
einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: den §§ 232 232?a Abs.
1-5, den 232?b bis 233?a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel,
Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft,
Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Неплатежоспособност: Gem.
§ 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des
Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares
Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines
solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das
Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
Tätigkeit eingestellt hat.
Нарушение на
задължения в областта на трудовото
право: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein
fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung
öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial-
oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Администриране на
активите от ликвидатор: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein
fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig
ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder
ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt
worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation
befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Е виновен за
погрешно представяне на информация, не е в състояние да представи
необходимите документи и е получил поверителна информация във
връзка с тази процедура: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9besteht
ein fakultativer Ausslussgrund wenn -das Unternehmen in Bezug auf
Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende
Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in
der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. -das
Unternehmen a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des
öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die
es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen
übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen
Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat,
solche Informationen zu übermitteln.
Конфликт на
интереси, свързан с участието в процедурата за възлагане на
обществена поръчка: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 5 besteht ein
fakultativer Ausslussgrund wenn ein Interessenkonflikt bei der
Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen
Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere,
weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden
kann,
Пряко или косвено
участие в подготовката на процедурата за възлагане на обществена
поръчка: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein
fakultativer Ausslussgrund wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus
resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des
Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung
nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt
werden kann,
Тежко
професионално нарушение: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 3 besteht ein
fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen im Rahmen der
beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen
hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt
wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
Предсрочно
прекратяване на договор и налагане на обезщетения или други подобни
санкции: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 7 besteht ein
fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen eine wesentliche
Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags
oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft
erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu
Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt
hat,
Нарушение на
задължения в областта на социалното
право: Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber
schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das
Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben
oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und
dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen
Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer
Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Плащане на
социалноосигурителни вноски: Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber
schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das
Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben
oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und
dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen
Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer
Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Плащане на
данъци: Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber
schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das
Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben
oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und
dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen
Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer
Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Терористични
престъпления или престъпления, които са свързани с терористични
дейности: Öffentliche Auftraggeber schließen, gemäß §123
Abs. 1 Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon
haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen
das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen
einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung
krimineller Vereinigungen), § 129?a des Strafgesetzbuchs (Bildung
terroristischer Vereinigungen) oder § 129?b des Strafgesetzbuchs
(Kriminelle und terroristische Vereinigungen im
Ausland),